Sommerliche Hitze kann Wohnungen schnell zur Belastung machen – besonders im Dachgeschoss oder bei großen Fensterflächen. Doch was passiert, wenn die Eigentümergemeinschaft den Einbau einer Klimaanlage ablehnt?
Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern deutlich: Mit Urteil vom 17. Juli 2026 (BGH, V ZR 162/25) wurde entschieden, dass Eigentümer grundsätzlich verlangen können, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts gestattet wird. Voraussetzung ist, dass andere Eigentümer durch die bauliche Veränderung nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
Besonders wichtig: Die bloße Befürchtung, dass die Klimaanlage später Geräusche verursacht, warme Abluft abgibt oder Kondenswasser entsteht, reicht in der Regel nicht aus, um den Einbau pauschal abzulehnen. Entscheidend sind zunächst die direkten Auswirkungen der Installation. Mögliche Störungen während des späteren Betriebs können gesondert beurteilt und geregelt werden.
Ganz ohne Abstimmung geht es jedoch weiterhin nicht: Da bei einem fest installierten Splitgerät meist die Fassade durchbohrt wird, handelt es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Vor der Montage muss deshalb weiterhin ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden.
Eine sorgfältige Planung ist daher besonders wichtig. Ein geeigneter Aufstellort, ein leises und für den deutschen Markt zugelassenes Gerät sowie eine fachgerechte Montage können mögliche Beeinträchtigungen reduzieren und die Zustimmung erleichtern.
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